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   AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08   

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https://dejure.org/2008,44940
AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08 (https://dejure.org/2008,44940)
AG Ulm, Entscheidung vom 28.10.2008 - 12 C 1206/08 (https://dejure.org/2008,44940)
AG Ulm, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 12 C 1206/08 (https://dejure.org/2008,44940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Winterreifen

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Winterreifen; Unfallersatztarif

  • captain-huk.de

    HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Die Entscheidung der Klägerin, von der Inanspruchnahme der Geschädigten als ihres Vertragspartners abzusehen und stattdessen von der ihr eingeräumten Sicherheit Gebrauch zu machen, in dem sie die Beklagte als Haftpflichtversicherer in Anspruch nimmt, ist nicht als Besorgung einer Rechtsangelegenheit der Geschädigten zu sehen; vielmehr liegt hierin eine eigene Angelegenheit der Klägerin (s. ebenso BGH, NJW 2006, 1726 ff.; Landgericht Ulm, Urteil vom 02.04.2008, Az. 1 S 29/08).

    Allerdings müssen die Mehrleistungen und besonderen Risiken generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 1726 ff.).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Die Beweislast für die Berechtigung eines gegenüber den Normaltarif erhöhten Mietzinses obliegt dabei dem Geschädigten (s. BGH, NJW 2005, 1041).

    Ersatzfähig sind darüber hinaus als adäquate Schadensfolge auch die Kosten für die Vollkaskoversicherung (s. BGH, NJW 2005, 1041 ff.), sowie die der Geschädigten gesondert in Rechnung gestellte Ausrüstung des Fahrzeugs mit Winterreifen.

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Die Schätzung des "Normaltarifs" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegel" hält sich daher im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (s. BGH, Versicherungsrecht 2007, 1286 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis die Geschädigte bei ordnungsgemäßer Aufklärung einen Wagen gemietet hätte, geht zu Lasten des Autovermieters, hier also der Klägerin (s. BGH, Versicherungsrecht 2006, 1274).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass der Geschädigten nur ein Tarif angeboten wurde, nicht ohne weiteres die Annahme, dass ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war (s. BGH, NJW 2006, 2621).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Denn der BGH hat mit Urteil vom 11.03.2008 (NJW 2008, 1519 f.) entschieden, dass auch die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, selbst wenn allgemein gehaltene Angriffe vorgebracht werden.
  • LG Dortmund, 03.07.2008 - 4 S 29/08

    Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Denn die von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen, wonach die Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 und 2007 sich zur Schätzung des Normaltarifs nicht eignen würden, weil gravierende Erhebungsmängel vorliegen - zu hohe Angaben der Autovermieter, denen der Hintergrund der Erhebung bekannt war - sowie die von der Beklagtenseite vorgelegten Online-Angebote sind Einwendungen, die sich nicht auf den hier vorliegenden konkreten Einzelfall beziehen, sondern in einer Vielzahl von Verfahren von Seiten der Versicherer vorgetragen wurden (s. LG Dortmund, Urteil vom 03.07.2008, Az. 4 S 29/08).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Ulm, 28.10.2008 - 12 C 1206/08
    Zur Schätzung des Normaltarif kann die "Schwacke-Liste" herangezogen werden, wobei ein pauschaler Aufschlag erfolgen kann, sofern spezifische Leistungen bei der Vermietung an den Unfallgeschädigten bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen; ob und wieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (s. BGH, Versicherungsrecht 2006, 133).
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